Vereinssatzung

Neustadter Tafel e. V.
Gartenstraße 19
67433 Neustadt/Weinstraße

Telefon:   0172  7540810
Telefax:   06321  398927

E-Mail: nw.tafel@online.de

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67433 Neustadt/Weinstraße

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Vereinssatzung

§1 Name, Rechtsform und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen "Neustadter Tafel" nach der Eintragung in das Register mit dem Zusatz e.V.

Der Verein wird in das Vereinsregister beim Registergericht in Ludwigshafen eingetragen.
Der Verein hat seinen Sitz in Neustadt.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

Der Verein fördert mildtätige Zwecke im Sinne des Paragraphen 53 Nr.1 und 2 der Abgabeordnung - Personen die der wirtschaftlichen oder persönlichen Hilfe bedürfen. Insoweit ist er auch zum Wohle der Allgemeinheit tätig. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Ansprache von natürlichen und juristischen Personen und Institutionen, nicht mehr benötigte, aber noch verwertbare Nahrungsmittel und andere Gegenstände des unmittelbaren Bedarfs aufzutun, zu sammeln und zuzuführen an

Personen, die ihre Grundbedürfnisse und ihren Lebensunterhalt nicht anderweitig ausreichend decken können,
Vereinigungen, die Bedürftige unterstützen, oder sonstige gemeinnützige Zwecke verfolgen,
sonstige Stellen, an denen sie benötigt und karitativ verwendet werden.
Der Verein wird in das Vereinsregister beim Registergericht in Ludwigshafen eingetragen.
m Sinne dieser Aufgabenstellung leistet die Neustadter Tafel e.V. Öffentlichkeitsarbeit und gibt Erklärungen oder Publikationen aus.
Sofern der Umfang der Tätigkeit dies erforderlich macht, können Personen für die Geschäftsführung und für Verwaltungsaufgaben angestellt werden.
Die Neustadter Tafel verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige, soziale und gemeinnützige Zwecke nach der Abgabenordung aus unparteilicher und überkonfessioneller Grundlage. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf niemand durch den Zweck des Vereins fremde Verwaltungsausgaben oder unverhältnismäßig hohe Vergütigungen vergünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede volljährige natürliche und juristische Person sowie sonstige Personenvereinigungen werden.

Ein Antrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Dieser entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme. Im Fall der Ablehnung kann die Mitgliederversammlung angerufen werden. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung an.

Aktive Mitglieder unterstützen den Verein durch Tätigkeiten gemäß §2. Sie können zum Ende eines jeden Monats, spätestens 14 Tage vor dem Monatsende, schriftliche ihren Austritt erklären.

Fördermitglieder unterstützen den Verein finanziell oder ideell. Sie können ihren Förderbeitrag zum Ende eines Jahre einstellen. Eine schriftliche Mitteilung darüber muss spätestens vier Wochen davor abgegeben werden.

Aktive- und Fördermitglieder, die schuldhaft die Interessen des Vereins verletzt oder satzungswidrig gehandelt haben, können von der Mitgliederversammlung mit qualifizierter Mehrheit ausgeschlossen werden.

Mitglieder die mit der Zahlung von mindestens zwei Jahresbeiträgen im Rückstand sind, können von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit ausgeschlossen werden.

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder sind dazu verpflichtet, die in §2 genannten Bestrebungen und Aufgaben des Vereins zu fördern und den satzungsgemäßen Beschlüssen nachzukommen. Sie sind insbesondere verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung, unter sozialen Gesichtspunkten festgelegten Beiträge zu entrichten. Nach billigem Ermessen können aktive Mitglieder auf Antrag beim Vorstand vom Mitgliedsbeitrag befreit werden.

§5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§6 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und beschließt über fast alle Angelegenheiten, soweit nicht die Satzung die Zuständigkeit eines anderen Organs festlegt. Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

Feststellung und Änderung der Satzung
Aufstellung der Grundsätze und Tätigkeit des Vereins
Festlegung der Mitglieds- und Förderbeiträge
Genehmigungen der Jahresabrechnungen
Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
Entlastung der Vorstandsmitglieder
Wahl der Vorstandsmitglieder
Wahl der Kassenprüfer
Auflösung des Vereins
Jedes Mitglied ist stimmberechtigt.

Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes von der Person, die den Vorsitz führt, jährlich mindestens einmal einberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf mehrheitlichen Beschluss bzw. auf Antrag von mindestens 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder einzuberufen. Dem Antrag müssen die zu verhandelnden Tagesordnungspunkte beigefügt sein.

Einladungen zur Mitgliederversammlung müssen schriftliche unter Angabe der Tagesordnung mindestens 4 Wochen vorher versandt werden.

Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen 10 Tage vor der Mitgliederversammlung bei der Person, die den Vorsitz führt, vorliegen, um in die Tagesordnung aufgenommen werden zu können.

Die Mitgliederversammlung wird von der / dem Vorsitzenden, bei deren / dessen Verhinderung von der / dem Stellvertreter/in geleitet. In beider Verhinderungsfall wählt die Mitgliederversammlung eine Person als Versammlungsleiter/in.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung benötigen die Zustimmung von mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen, wobei Stimmenthaltungen nicht gezählt werden.

Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit, zur Änderung des Vereinszwecks oder zur Auflösung des Vereins ist eine 9/10-Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder des Vereins erforderlich.

In einer fristgerecht einberufenen zweiten Mitgliederversammlung zu diesen Fragen kann mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. In der Einladung zu dieser Mitgliederversammlung muss auf diese Regelung ausdrücklich hingewiesen werden. Die Einladung zu dieser zweiten Mitgliederversammlung muss per Einschreiben versandt werden.

Beschlüsse über Satzungsänderungen, die den Vereinszweck betreffen, sollen vor der Aufnahme in die Tagesordnung dem zuständigen Finanzamt zur Überprüfung vorgelegt werden, um die Mildtätigkeit im steuerlichen Sinn nicht zu gefährden.

über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das insbesondere die Anwesenheitsliste und Beschlüsse umfasst. Es ist von der protokollführenden und der vorsitzenden Person zu unterschreiben, den Mitgliedern zuzusenden und von der Mitgliederversammlung zu genehmigen.

§7 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens 7, höchstens 9 Mitgliedern, dem / der

Vorsitzenden
Stellvertreter/in
Kassenführer/in
Schriftführer/in
mindestens drei Beisitzer/innen

Der Vorstand wird mit einfacher Mehrheit auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt, er bleibt jedoch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich.

Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Er hat Anspruch auf Erstattung seiner Auslagen in Verbindung mit seiner Vereinstätigkeit.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, beschließt in Angelegenheiten, die die Satzung ihm zuweist oder die Mitgliederversammlung ihm überträgt.

Der Vorstand kann Angelegenheiten, die keinen Aufschub dulden, an Stelle der Mitgliederversammlung beschließen und durchführen. Davon sind die Mitglieder in geeigneter Weise sobald wie möglich in Kenntnis zu setzen. Die Beschlüsse sind auf der darauffolgenden Mitgliederversammlung zu behandeln.

Der Vorstand bestellt evtl. Personen für die Geschäftsführung und die Verwaltungsaufgaben erneut.

Der Vorstand wird von der Person, die den Vorsitz führt, einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel seiner Mitglieder anwesend sind.

Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Person, die den Vorsitz führt, den Ausschlag. Diese Person unterzeichnet die Niederschrift der Versammlung und ist für die Durchführung der Beschlüsse verantwortlich.

Vorstand im Sinne der Vertretung des Vereins nach innen und außen sind der / die Vorsitzende und der / die zweite Vorsitzende. Jeder ist auch alleine vertretungsberechtigt.

Der geschäftsführende Vorstand verfügt über Einnahmen und Ausgaben im Rahmen seiner Vertretungsmacht. Der / die Kassenführer/in erstattet der Mitgliederversammlung einen Kassenbericht.

§8 Auflösung des Vereins

über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung (§6 Absatz 9).

Im Falle der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung einen oder mehrere Liquidatoren, die mit der satzungsgemäßen Auflösung des Vereinsvermögens betraut werden.

Das bei der Auflösung des Vereins oder im Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks nach Abdeckung seiner Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen ist für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden, die dem bisherigen Vereinszweck verwandt sind. Hierbei ist insbesondere an die Übertragung auf den Bundesverband zu denken, mit der Auflage, andere Tafeln zu fördern. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Vorstehende Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am Montag, den 27. Mai 2002 beschlossen.

Neustadt, den 27. Mai 2002

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Stand: 14.02.12