Vereinssatzung
§1
Name, Rechtsform und Sitz des Vereins
§2
Zweck des Vereins
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Der Verein fördert
mildtätige Zwecke im Sinne des Paragraphen
53 Nr.1 und 2 der Abgabeordnung - Personen
die der wirtschaftlichen oder persönlichen
Hilfe bedürfen. Insoweit ist er auch zum
Wohle der Allgemeinheit tätig. Der
Satzungszweck wird verwirklicht durch
Ansprache von natürlichen und juristischen
Personen und Institutionen, nicht mehr
benötigte, aber noch verwertbare
Nahrungsmittel und andere Gegenstände des
unmittelbaren Bedarfs aufzutun, zu sammeln
und zuzuführen an |
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Personen, die ihre Grundbedürfnisse und
ihren Lebensunterhalt nicht anderweitig
ausreichend decken können, |
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Vereinigungen, die Bedürftige unterstützen,
oder sonstige gemeinnützige Zwecke
verfolgen, |
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sonstige
Stellen, an denen sie benötigt und karitativ
verwendet werden. |
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Der
Verein wird in das Vereinsregister beim
Registergericht in Ludwigshafen eingetragen.
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m Sinne
dieser Aufgabenstellung leistet die
Neustadter Tafel e.V. Öffentlichkeitsarbeit
und gibt Erklärungen oder Publikationen aus.
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Sofern
der Umfang der Tätigkeit dies erforderlich
macht, können Personen für die
Geschäftsführung und für Verwaltungsaufgaben
angestellt werden. |
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Die
Neustadter Tafel verfolgt ausschließlich und
unmittelbar mildtätige, soziale und
gemeinnützige Zwecke nach der Abgabenordung
aus unparteilicher und überkonfessioneller
Grundlage. Mittel des Vereins dürfen nur für
die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
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Der
Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Die Mitglieder dürfen keine
Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins erhalten. Es darf
niemand durch den Zweck des Vereins fremde
Verwaltungsausgaben oder unverhältnismäßig
hohe Vergütigungen vergünstigt werden.
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§3
Mitgliedschaft
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Mitglied kann jede
volljährige natürliche und juristische
Person sowie sonstige Personenvereinigungen
werden. |
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Ein
Antrag ist schriftlich an den Vorstand zu
richten. Dieser entscheidet mit einfacher
Mehrheit über die Aufnahme. Im Fall der
Ablehnung kann die Mitgliederversammlung
angerufen werden. Mit der Aufnahme erkennt
das Mitglied die Satzung an. |
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Aktive
Mitglieder unterstützen den Verein durch
Tätigkeiten gemäß §2. Sie können zum Ende
eines jeden Monats, spätestens 14 Tage vor
dem Monatsende, schriftliche ihren Austritt
erklären. |
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Fördermitglieder unterstützen den Verein
finanziell oder ideell. Sie können ihren
Förderbeitrag zum Ende eines Jahre
einstellen. Eine schriftliche Mitteilung
darüber muss spätestens vier Wochen davor
abgegeben werden. |
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Aktive-
und Fördermitglieder, die schuldhaft die
Interessen des Vereins verletzt oder
satzungswidrig gehandelt haben, können von
der Mitgliederversammlung mit qualifizierter
Mehrheit ausgeschlossen werden. |
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Mitglieder die mit der Zahlung von
mindestens zwei Jahresbeiträgen im Rückstand
sind, können von der Mitgliederversammlung
mit einfacher Mehrheit ausgeschlossen
werden. |
§4
Rechte und Pflichten der Mitglieder
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Alle Mitglieder sind dazu
verpflichtet, die in §2 genannten
Bestrebungen und Aufgaben des Vereins zu
fördern und den satzungsgemäßen Beschlüssen
nachzukommen. Sie sind insbesondere
verpflichtet, die von der
Mitgliederversammlung, unter sozialen
Gesichtspunkten festgelegten Beiträge zu
entrichten. Nach billigem Ermessen können
aktive Mitglieder auf Antrag beim Vorstand
vom Mitgliedsbeitrag befreit werden. |
§5
Organe des Vereins
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Die Organe des Vereins
sind die Mitgliederversammlung und der
Vorstand. |
§6 Die
Mitgliederversammlung
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Die Mitgliederversammlung
ist das oberste Organ des Vereins und
beschließt über fast alle Angelegenheiten,
soweit nicht die Satzung die Zuständigkeit
eines anderen Organs festlegt. Der
Mitgliederversammlung obliegen insbesondere
folgende Aufgaben: |
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Feststellung und
Änderung der Satzung |
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Aufstellung der
Grundsätze und Tätigkeit des Vereins |
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Festlegung der
Mitglieds- und Förderbeiträge |
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Genehmigungen der
Jahresabrechnungen |
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Entgegennahme des
Geschäftsberichtes des Vorstandes
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Entlastung der
Vorstandsmitglieder |
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Wahl der
Vorstandsmitglieder |
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Wahl der Kassenprüfer
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Auflösung des Vereins
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Jedes Mitglied ist
stimmberechtigt. |
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Eine
ordentliche Mitgliederversammlung wird auf
Beschluss des Vorstandes von der Person, die
den Vorsitz führt, jährlich mindestens
einmal einberufen. Außerordentliche
Mitgliederversammlungen sind auf
mehrheitlichen Beschluss bzw. auf Antrag von
mindestens 1/5 der stimmberechtigten
Mitglieder einzuberufen. Dem Antrag müssen
die zu verhandelnden Tagesordnungspunkte
beigefügt sein. |
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Einladungen zur Mitgliederversammlung müssen
schriftliche unter Angabe der Tagesordnung
mindestens 4 Wochen vorher versandt werden.
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Anträge
auf Ergänzung der Tagesordnung müssen 10
Tage vor der Mitgliederversammlung bei der
Person, die den Vorsitz führt, vorliegen, um
in die Tagesordnung aufgenommen werden zu
können. |
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Die
Mitgliederversammlung wird von der / dem
Vorsitzenden, bei deren / dessen
Verhinderung von der / dem Stellvertreter/in
geleitet. In beider Verhinderungsfall wählt
die Mitgliederversammlung eine Person als
Versammlungsleiter/in. |
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Jede
ordnungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
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Beschlüsse der Mitgliederversammlung
benötigen die Zustimmung von mehr als der
Hälfte der abgegebenen Stimmen, wobei
Stimmenthaltungen nicht gezählt werden.
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Für
Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit,
zur Änderung des Vereinszwecks oder zur
Auflösung des Vereins ist eine 9/10-Mehrheit
aller stimmberechtigten Mitglieder des
Vereins erforderlich. |
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In einer
fristgerecht einberufenen zweiten
Mitgliederversammlung zu diesen Fragen kann
mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder beschlossen
werden. In der Einladung zu dieser
Mitgliederversammlung muss auf diese
Regelung ausdrücklich hingewiesen werden.
Die Einladung zu dieser zweiten
Mitgliederversammlung muss per Einschreiben
versandt werden. |
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Beschlüsse über Satzungsänderungen, die den
Vereinszweck betreffen, sollen vor der
Aufnahme in die Tagesordnung dem zuständigen
Finanzamt zur Überprüfung vorgelegt werden,
um die Mildtätigkeit im steuerlichen Sinn
nicht zu gefährden. |
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über jede
Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu
fertigen, das insbesondere die
Anwesenheitsliste und Beschlüsse umfasst. Es
ist von der protokollführenden und der
vorsitzenden Person zu unterschreiben, den
Mitgliedern zuzusenden und von der
Mitgliederversammlung zu genehmigen.
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§7 Der
Vorstand
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Der Vorstand besteht aus
mindestens 7, höchstens 9 Mitgliedern, dem /
der |
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Vorsitzenden
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Stellvertreter/in
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Kassenführer/in
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Schriftführer/in
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mindestens drei
Beisitzer/innen |
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Der
Vorstand wird mit einfacher Mehrheit auf die
Dauer von zwei Jahren von der
Mitgliederversammlung gewählt, er bleibt
jedoch nach Ablauf der Amtszeit bis zur
Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich.
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Der
Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich
aus. Er hat Anspruch auf Erstattung seiner
Auslagen in Verbindung mit seiner
Vereinstätigkeit. |
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Der
Vorstand führt die laufenden Geschäfte des
Vereins, beschließt in Angelegenheiten, die
die Satzung ihm zuweist oder die
Mitgliederversammlung ihm überträgt.
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Der
Vorstand kann Angelegenheiten, die keinen
Aufschub dulden, an Stelle der
Mitgliederversammlung beschließen und
durchführen. Davon sind die Mitglieder in
geeigneter Weise sobald wie möglich in
Kenntnis zu setzen. Die Beschlüsse sind auf
der darauffolgenden Mitgliederversammlung zu
behandeln. |
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Der
Vorstand bestellt evtl. Personen für die
Geschäftsführung und die Verwaltungsaufgaben
erneut. |
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Der
Vorstand wird von der Person, die den
Vorsitz führt, einberufen. Er ist
beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel
seiner Mitglieder anwesend sind.
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Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der
Anwesenden gefasst, bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme der Person, die den Vorsitz
führt, den Ausschlag. Diese Person
unterzeichnet die Niederschrift der
Versammlung und ist für die Durchführung der
Beschlüsse verantwortlich. |
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Vorstand
im Sinne der Vertretung des Vereins nach
innen und außen sind der / die Vorsitzende
und der / die zweite Vorsitzende. Jeder ist
auch alleine vertretungsberechtigt.
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Der
geschäftsführende Vorstand verfügt über
Einnahmen und Ausgaben im Rahmen seiner
Vertretungsmacht. Der / die Kassenführer/in
erstattet der Mitgliederversammlung einen
Kassenbericht. |
§8
Auflösung des Vereins
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über die Auflösung des
Vereins beschließt die Mitgliederversammlung
(§6 Absatz 9). |
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Im Falle
der Auflösung bestellt die
Mitgliederversammlung einen oder mehrere
Liquidatoren, die mit der satzungsgemäßen
Auflösung des Vereinsvermögens betraut
werden. |
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Das bei
der Auflösung des Vereins oder im Wegfall
seines steuerbegünstigten Zwecks nach
Abdeckung seiner Verbindlichkeiten
verbleibende Vermögen ist für
steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden, die
dem bisherigen Vereinszweck verwandt sind.
Hierbei ist insbesondere an die Übertragung
auf den Bundesverband zu denken, mit der
Auflage, andere Tafeln zu fördern.
Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens
dürfen erst nach Einwilligung des
Finanzamtes ausgeführt werden. |
Vorstehende Satzung wurde auf der Gründungsversammlung
am Montag, den 27. Mai 2002 beschlossen.
Neustadt, den 27. Mai 2002
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